EventCatering mit einem Retro Buddy

Allgemeine Geschäftsbedingungen
BuddyStar GmbH

§ 1 – Allgemeines – Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der BuddyStar GmbH (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“ genannt) gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung an den Kunden durch uns.

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle Arten von Warenlieferungen und Leistungserbringungen an den Kunden ausschließlich; entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Sie gelten ausdrücklich nicht im Rechtsverkehr zwischen uns und einem Verbraucher (§ 13 BGB). Sie gelten zudem nicht für Bau- und Bauträgerverträge.

§ 2 – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen – Rechte an Unterlagen – Änderungen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht in Textform als verbindlich bezeichnet sind. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch unsere Auftragsbestätigung oder Rechnung in Textform oder unsere Leistungserbringung zustande.
  2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen oder Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art -auch in elektronischer Form- behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.
  4. Im Überlassen von vorbezeichneten Gegenständen liegt keine Rechteübertragung oder -einräumung (Nutzungslizenz) vor.
  5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bezüglich der Ware bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar sind.

§ 3 – Preise – Zahlungen – Zahlungsbedingungen – Zahlungsverzug – Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk exklusive Verpackung. Soweit die Ware auf Wunsch des Kunden versandt wird, trägt der Kunde die Kosten für Versand und – soweit vereinbart – für etwaig zusätzliche Versicherungen.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug zu 50 % mit Auftragsbestätigung und zu 50 % bei Abholung bzw. Mitteilung unserer Versandbereitschaft zur Zahlung fällig. Soweit Teillieferungen erfolgen, bezieht sich die Zahlungsverpflichtung anteilig auf die jeweilige Teillieferung.
  4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns bleibt vorbehalten.
  5. Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
  6. Bestehen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, so können wir auch während der Lieferfrist Vorauszahlung, Barzahlung oder eine der Höhe nach angemessene Sicherheitsleistung verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder wenn der Kunde zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorgeladen wird oder vorgeladen worden ist.
  7. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

§ 4 – Lieferzeit – Lieferfristen – höhere Gewalt

  1. Lieferfristen oder Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies mit dem Kunden in Textform vereinbart wurde.
  2. Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Die Lieferfrist wird mit der Bereitstellung ab Werk gewahrt oder, soweit Versand vereinbart wurde, mit Übergabe an den Frachtführer oder sonstiger Absendung der Ware.
  4. Wir sind berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags unsererseits die Ware oder einzelne zur Herstellung oder Verarbeitung der Ware benötigte Bestandteile nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe des § 8 dieser Bedingungen unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. Sofern die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird diesem unverzüglich erstattet. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Ablauf einer angemessenen von ihm gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Ebenfalls unberührt bleiben die uns zustehenden gesetzlichen Rechte, insbesondere jene bei Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung).
  5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
  6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug oder Schuldnerverzug geraten ist. Zugleich sind wird berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben unberührt.
  7. Soweit die Auslieferung durch Umstände höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemie, verzögert wird, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die für uns unvorhersehbar sind und welche wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Dies gilt auch, soweit solche Umstände ohne unser Verschulden bei unseren Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.
  8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  9. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  10. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 5 – Lieferung – Gefahrtragung – Versand – Teillieferungen

  1. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, erfolgen die Lieferungen ab unserem Werk. Dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.
  2. Die Zulassung und Versicherung des Anhängers/Fahrzeuges obliegt dem Käufer. Dies gilt zudem für alle EU-Mitgliedsstaaten und Drittländer. Der Verkäufer ist nicht in Kenntnis der Zulassungsvorschriften in oben erwähnten Ländern / Staaten. Dies obliegt einzig und alleine dem Käufer.
  3. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware auf Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden die Art der Versendung zu bestimmen (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung).
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Abholung der Ware oder, im Falle des Versands, mit der Verladung der Ware auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Auf Kosten des Kunden kann die Lieferung durch eine Transportversicherung versichert werden, soweit der Kunde dies wünscht.
  5. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die Teillieferung ist für den Kunden unzumutbar. Eine solche Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn dem Kunden durch die Teillieferung ein erheblicher Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten entstehen, die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks nicht verwendbar ist oder die Lieferung der restlichen bestellten Waren nicht sichergestellt ist.

§ 6 – Annahmeverzug – Verzögerungsschaden

  1. Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug oder Zahlungsverzug, so schuldet er uns pro angefangener Woche einen Betrag von 1 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung, insgesamt jedoch maximal 20 % der Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung zu zahlen.
  2. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  3. Hat der Kunde mit einer Leasinggesellschaft einen Leasingvertrag geschlossen, ist der Leasingnehmer (Kunde) verpflichtet, den Anhänger innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereiterstellungsanzeige durch BuddyStar am vereinbarten Übernahmeort abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die Firma BuddyStar 20% des Auftragswertes dem Kunden als Schadenersatz in Rechnung stellen.
  4. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn BuddyStar einen höheren Schaden nachweist.

§ 7 – Gewährleistung

  1. Die Buddystar GmbH haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 434 ff. BGB. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Ablieferung der Sache.
  2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  3. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte der Verweigerung der Nacherfüllung.
  4. Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Sofern der Kunde nach dem Gefahrenübergang an der Ware eigenständig oder durch beauftragte Dritte Veränderungen vorgenommen hat, verwirkt der Kunde seine Ansprüche aus Mängelhaftung. Technisch bedingte Änderungen der Konstruktion oder der Form, sowie Abweichungen in der Farbe oder im Farbton stellen keine Mängel dar, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind
  6. Die Gewährleistung besteht nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung eingreift. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen. Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Falle der schriftlichen Erklärung des Verkäufers und Bestätigung
  7. Die vom Verkäufer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn am gelieferten Gegenstand von eigener oder fremder Seite unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden oder durch den Einbau oder Anbau von Teilen fremder Herkunft dieser verändert worden ist, und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Instandsetzung oder Veränderung steht. Aus den daraus entstehenden Folgen bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der Achslasten oder dem Liefervertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  8. Bei Übergabe des Vertragsgegenstandes wird ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt, welches Vertragsbestandteil wird. Bei Übergabe des Vertragsgegenstandes muss der Käufer oder deren rechtmäßiger Vertreter zu Abnahme berechtigt und anwesend sein.
  9. Am Tage der Übergabe wird der Vertragsgegenstand übergeben. In dem Abnahme- oder Übergabeprotokoll werden eventuelle Mängel verbindlich festgestellt und noch zu erledigende Ergänzungs-und Nachbesserungsarbeiten erfasst. Diese sind vom Verkäufer nach einem sodann festgelegten Standort und Zeitplan abzustellen bzw. durchzuführen.
  10. Soweit nicht das Protokoll bestimmte Mängel als noch zu erledigend enthält, erkennt der Käufer den Zustand des Vertragsgegenstandes mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls als vertragsgemäß an, ausgenommen verborgene Mängel.
  11. Der Verkäufer haftet daher nicht für Mängel, die bei der Übergabe erkennbar waren, vom Käufer aber nicht am Tage der Übergabe gerügt und nicht in das Übergabeprotokoll aufgenommen worden sind.
  12. Bei der Übergabe vorhandene erkennbare Mängel, die die Funktion und Nutzung des Vertragsgegenstandes oder den Betriebsablauf des Käufers nicht beeinträchtigen und auch ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufes des Käufers behoben werden können, stehen der Übergabe nicht entgegen und verzögern die Übergabe nicht.
  13. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir zu einer erneuten Erbringung der Leistungen bzw. zu einer Neuherstellung der Vertragssache nicht verpflichtet.
  14. Mängelrügen und Reklamationen sind uns schriftlich mitzuteilen: Postalisch an BuddyStar GmbH, Breisacher Str. 86, 79110 Freiburg oder per E-Mail an office[at]buddystar.de. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge ist die Ware kostenfrei von dem Kunden in eine von BuddyStar GmbH genannte Fachwerkstatt zurückzusenden und wird nach unserer Wahl, sofern berechtigt, unentgeltlich ausgebessert oder durch einwandfreie Ware ersetzt. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer zunächst nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung (max. 3 Versuche) und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, die zum Zweck der Mängelbeseitigung vom Verkäufer veranlassten erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die vom Verkäufer veranlassten Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
  15. Für die Nacherfüllung ist uns eine Frist von mindestens 6 Monaten einzuräumen.
  16. Schlägt die Nachbesserung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Leistung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung frühestens nach dem erfolglosen dritten Versuch gegeben. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach diesen Bedingungen Schadensersatz zu verlangen.
  17. Die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Leistungen bzw. die Vertragssache an einen anderen Ort als unser Werk verbracht werden bzw. verbracht worden sind.
  18. Unbeschadet weiterer Ansprüche unsererseits hat uns der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge die Aufwendungen zur Prüfung und -soweit verlangt- zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

§ 8 – Haftung

  1. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
  2. Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt ferner auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  4. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in diesem § 8 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns betroffen ist.
  5. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  6. Kundinnen und Kunden außerhalb Deutschlands beachten bitte die vor Ort gültigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, sowie die im jeweiligen Land gültigen Zulassungsvoraussetzungen für unsere BuddyStar-Anhänger. Hierfür übernehmen wir keine Haftung.

§ 9 – Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Waren – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Jedoch gelten die Bestimmungen dieses § 9 insgesamt nicht für die Verjährung des Rückgriffsanspruchs des Verkäufers nach § 445b Abs. 1 BGB in dem Falle, dass der Letztkäufer ein Verbraucher ist.
  2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
  3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
    b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
  4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
  5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
  6. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Abs. 1 S. 1.
  7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 – Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Firmensitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWST) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 – Schutzrechte

  1. Sämtliche Schutzrechte an unseren Waren einschließlich Urheberrechte, Markenrechte, Firmenrechte und sonstige Kennzeichen und Know-how, soweit vorhanden, stehen uns zu. Ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform darf der Kunde diese Gegenstände oder Unterlagen nicht selbst herstellen oder durch Dritte herstellen lassen.
  2. Erbringen wir Leistungen, die nach einer Vorgabe des Kunden oder einer sonstigen Anweisung des Kunden hergestellt wurden, haftet für den Fall, dass durch die Herstellung und Lieferung dieser Leistungen gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden, ausschließlich der Kunde. Soweit wir für solche Verletzungen durch Dritte in Anspruch genommen werden, hat der Kunde uns alle damit zusammenhängenden Schäden zu ersetzen.

§ 12 – Gerichtsstand– Anwendbares Recht– Erfüllungsort

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


BuddyStar GmbH, Breisacher Straße 86, 79110 Freiburg

Freiburg, im Juli 2021

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